Private Abwasserleitungen

Zustands- und Funktionsprüfung

Nach Wasserhaushaltsgesetz sind Grundstückseigentümer verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit ihrer Abwasserleitungen zu überwachen. Mit Blick auf die Umsetzung dieser Anforderungen in NRW hat der nordrhein-westfälische Landtag, den § 8 der Selbstüberwachungsverordnung NRW geändert. Abgeschafft wurde insbesondere in Wasserschutzgebieten, die Frist 2020 zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden. Für alle Leitungen, die häusliches Abwasser führen, entfällt auch die Pflicht zu einer Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren. Hingegen bleibt für private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, die Prüfpflicht mit der Frist bis zum 31.12.2020 weiter bestehen. Die Details der Neuregelung finden Sie hier in der neuen SüwVO Abwasser, die seit dem 13. August 2020 in Kraft ist.

 

Die Abwasserentsorgung beginnt auf jedem einzelnen Grundstück und führt über die öffentliche Kanalisation bis zur Kläranlage. Die privaten Leitungen und Kanäle sind ein wichtiger Bestandteil des gesamten Entwässerungssystems.

 

Nach dem bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetz sind Grundstückseigentümer/-innen verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand Ihrer Abwasserleitungen selbst zu überwachen. In Nordrhein-Westfalen ist diese Forderung in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) konkretisiert.

 

Wir möchten Ihnen helfen und Sie informieren. Hierzu haben wir im Weiteren folgendes für Sie bereitgestellt:

  • unabhängige Informationen zum Thema
  • Rückstau- und Überflutungsschutz
  • Tipps, um Kosten für Prüfung und Sanierung zu senken
  • Verweise zu weiteren Infos, z.B. NRW-Bildreferenzkatalog
  • Informationen zum Förderprogramm des Umweltministeriums für private Kanalsanierungsmaßnahmen

 

 


Eigentümer-Pflicht

Eigentümer-Pflicht

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes dürfen Grundstückseigentümer ihre Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, betreiben und unterhalten (§§ 60 und 61 WHG). Für den Bereich der Abwasserleitungen bedeutet dies, dass die Anlagen dicht, standsicher und funktionsfähig sein müssen. Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich, seine Abwasserleitungen regelmäßig zu überwachen.

 

In Nordrhein-Westfalen sind Anforderungen an die Überwachung privater Abwasserleitungen in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser geregelt (SüwVO Abw). Danach gelten landesweite Fristen insbesondere für die Zustands- und Funktionsprüfung von neu gebauten Abwasserleitungen und von geänderten oder erweiterten Anlagen. Ebenso gibt es für Leitungen, die gewerbliches und industrielles Abwasser führen, ebenfalls landesweite Fristen für die Überprüfung.

 

Wer sagt das?

Der Gesetzgeber in Deutschland. Die Eigentümerpflichten für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sind im Wasserhaushaltsgesetz in den §§ 60 und 61 beschrieben. Dabei unterscheidet das Wasserhaushaltsgesetz nicht zwischen öffentlichen und privaten Kanälen. Für sie gelten die gleichen Anforderungen. Die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erfolgt nach dem Landeswassergesetz NRW und der „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw“.

 

Wo steht das?
In der neuen Verordnung „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw"
Zitat Auszug: „Wer eine private Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.“

 

Bin ich als Grundstückseigentümer betroffen?

Ob ich als Grundstückseigentümer von der Prüfung und den landesweit in NRW einheitlich geregelten Prüffristen betroffen bin, kann dieser Tabelle entnommen werden.

 

Wie findet ein Industrie- oder Gewerbebetrieb heraus, ob sein Grundstück in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liegt?
Das Verbrauchertelefon Kanaldichtheit der Verbraucherzentrale NRW gibt Ihnen kostenfrei Auskunft darüber, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder nicht. Sie können eine Kartierung der Wasserschutzgebiete auch unter NRW Umweltdaten vor Ort einsehen.

Alternativ kann Ihnen Ihre Stadt bzw. Gemeinde Auskunft darüber geben, ob Ihr Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt. Befindet es sich im Grenzbereich eines Wasserschutzgebietes, sollten Sie sich zur Bestimmung Ihres Grundstücks und Ihrer Prüfverpflichtung in jedem Fall mit Ihrer Stadt bzw. Gemeinde in Verbindung setzen.

 

Wozu ist das gut?

Defekte und undichte Abwasserleitungen können der Gebäudesubstanz und der Umwelt (Grundwasser und Boden) schaden. Drei wichtige Funktionen müssen Abwasserleitungen stets erfüllen.

Abwasserleitungen müssen:

 

  1. das Abwasser in Richtung der öffentlichen Hauptkanäle ungehindert ableiten. In Gegenrichtung müssen sie durch eine Rückstausicherung jedoch verhindern, dass rückgestautes Abwasser in den Keller laufen kann,
  2. dicht sein, damit einerseits kein sauberes Grund- oder Schichtenwasser eindringen kann und andererseits kein Abwasser im Untergrund versickern kann,
  3. tragfähig sein, damit die Rohre nicht einstürzen und verstopfen. Darüber hinaus sollten aufgrund maroder Abwasserkanäle keine Tagesbrüche auftreten, d.h. Senken in Straßen oder Gehwegoberflächen.

 

Die öffentliche Abwasserkanalisation wird deswegen bereits seit geraumer Zeit systematisch von den Städten und Gemeinden überwacht und bei Bedarf saniert.


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Eigentümer-Rechte

Eigentümer-Rechte

Das Landeswassergesetz NRW verpflichtet die Städte und Gemeinden, ihre Bürger über ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu beraten. Grundstückseigentümer haben damit einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Beratung, insbesondere mit Blick auf Ihre Überwachungspflichten gemäß der neuen Selbstüberwachungsverordnung SüwVO Abw.

 

Wer berät Eigentümer unabhängig?

Hauseigentümer können {1.2.1_1} eine allgemeine und unabhängige Beratung erhalten. Diese ist ratsam, denn nicht selten gibt es unseriöse Firmenangebote zur Prüfung und Sanierung privater Abwasserleitungen.

 

Zusätzlich erhalten Sie auch kostenlose Beratung bei der Verbraucherzentrale NRW.

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Eigentümer-Tipps

Eigentümer-Tipps

Wer darf prüfen?

Eine Zustands- und Funktionsprüfung muss durch einen anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Eine Liste der anerkannten Sachkundigen finden Sie hier.

Die Liste kann jedoch kein absoluter Schutz vor unseriösen Prüfleistungen gewährleisten. In Problemfällen können Sie sich an die Verbraucherzentrale NRW wenden.

 

Wie sieht die Prüfbescheinigung zur Zustands- und Funktionsfähigkeit aus?

Der Sachkundige muss dem Grundstückseigentümer nach der Prüfung folgende Unterlagen übergeben:

 

  1. Bescheinigung nach Anlage 2 der SüwVO Abwasser über das Ergebnis der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte.
  2. Notwendige Anlagen zu der o.a. Bescheinigung
  • Bestandsplan/Lageplanskizze
  • Fotodokumentation der Örtlichkeit


          bei optischer Prüfung muss vorliegen:

  • CD/DVD mit den Befahrungsvideos
  • Haltungs-/Schachtberichte
  • Bilddokumentation festgestellter Schäden


          falls Prüfung mit Luft oder Wasser muss zusätzlich vorliegen:

  • Prüfprotokolle Luft oder Wasser

Die Bescheinigung über das Ergebnis  einer Zustands- und Funktionsprüfung finden Sie hier.

 

Welche Schäden müssen saniert werden?

Leitungen mit großen oder mittleren Schäden müssen saniert werden. Große Schäden müssen kurzfristig saniert werden, mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren. Einige Schäden können als Bagatellschäden bis zur nächsten Prüfung zurückgestellt werden. Weitergehende Informationen darüber bietet der Bildreferenzkatalog des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW.

 

Wer hilft im Sanierungsfall?

Im Sanierungsfall lohnt sich ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Stadt oder Gemeinde. Einige Schäden können als Bagatellschäden bis zur nächsten Prüfung zurückgestellt werden. Mittlere Schäden sind in einem Zeitrahmen von bis zu zehn Jahren zu sanieren. Große Schäden müssen allerdings kurzfristig saniert werden.

  • Eine allgemeine Beratung erhalten Hauseigentümer {1.3.2_1}.
  • {1.3.2_2}
  • Eventuell übernimmt die Gebäudeversicherung etwaige Sanierungskosten, wenn dies Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.

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Wie kann saniert werden?

Es stehen verschiedene Sanierungsverfahren, wie Reparatur, Renovierung oder Erneuerung der defekten Abwasserleitung  zur Verfügung. Die Anwendbarkeit der verschiedenen Sanierungsverfahren ist abhängig von den festgestellten Schäden und der Zugänglichkeit der Leitungen.

 

Inzwischen ist neben der Erneuerung in offener Bauweise häufig auch eine unterirdische Sanierung von innen  ohne Aufgrabung der Leitung möglich. Einen Überblick möglicher Sanierungsverfahren finden Sie hier.

 

Was kosten Funktionsprüfung und Sanierung? Wo finde ich finanzielle Unterstützung?

Die Kosten der Zustands- und Funktionsprüfung sowie die evtl. erforderlichen Sanierungskosten sind sehr stark vom Schaden und von der jeweiligen örtlichen Situation auf Ihrem Grundstück abhängig.

 

Für Ein- und Mehrfamilienhäuser geht man bei der Zustands- und Funktionspüfung von 300 bis 500 Euro Untersuchungskosten aus.

 

Etwaige Sanierungskosten sind abhängig von:

  • Zustand der zu sanierenden Leitung,
  • Art des gewählten Sanierungsverfahrens,
  • Lage des Schadens (z.B. unter der Bodenplatte, Straße, Gehweg),
  • Platzverhältnisse und Zugänglichkeit,
  • Schadensart und –umfang,
  • Möglichkeit zur Stilllegung von Entwässerungsgegenständen,
  • Leitungsverlauf und Tiefenlage,
  • Anzahl und Krümmungsgrad der Bögen,
  • Nennweite und Werkstoff der Leitung,
  • Grundwasserstand und Bodenart,
  • Hydraulische Reserven.

 

In jedem Fall ist es ratsam, sich für die Beauftragung einer Sanierung Zeit zu nehmen, mehrere miteinander vergleichbare Angebote einzuholen und bei Unsicherheiten die zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Stadt oder Gemeinde {1.3.2_3} zu befragen. Diese können auch über eventuelle Fördermöglichkeiten Auskunft geben.

 

Für die Sanierung von privaten Abwasserleitungen und Schächten kann ein zinsgünstiges Darlehen für die private Kanalsanierungsmaßnahme im Rahmen des Förderprogramms des Umweltministeriums „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ (ResA) beantragt werden. Der Zinszuschuss kann nur gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der NRW.BANK mit der Sanierung noch nicht begonnen wurde.

 

In besonderen Einzelfällen, wenn Ihre Stadt oder Gemeinde für einen abgegrenzten Teil des Stadtgebietes ein spezielles Sanierungsprogramm  für ein Fremdwasserschwerpunktgebiet ausgearbeitet hat, kann auch hier ein Zuschuss gewährt werden. Dies ist allerdings nur dort möglich, wo sehr viel Grund-, Quell- und Dränagewasser unerlaubt in die Kanalisation eindringt und dadurch besondere Probleme verursacht werden. Diese Fördermittel stehen deswegen nur in sogenannten „ausgewiesenen Fremdwasserschwerpunktgebieten“ zur Verfügung und müssen über die Gemeinde beantragt werden. Auskunft hierzu kann Ihnen der zuständige Sachbearbeiter Ihrer Stadt oder Gemeinde geben.


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