Bauherreninfo

Neuanschluss

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Genehmigung des Neuanschlusses

Was ist bei der Genehmigung zu berücksichtigen?

In vielen Städten und Gemeinden gilt die Regelung, dass jeder Grundstückseigentümer das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser mit einer eigenen unterirdischen Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage einleiten muss. Häufig wird auch die Errichtung eines Kontrollschachtes auf dem Grundstück gefordert. Meistens ist in der Entwässerungssatzung eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Regenwasser vom Grundstück vorgesehen. Danach sind Versickerung, Nutzung oder Speicherung von Regenwasser gesondert zu beantragen.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

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  • Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Anschrift),
  • Baubeschreibung des Bauvorhabens (Ein- oder Mehrfamilienhaus, Gewerbe etc.) und der geplanten Abwasseranlagen inklusive Materialangaben,
  • Angaben zum erwarteten Abwasser (Menge, Beschaffenheit, ggf. Inhaltsstoffe),
  • Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung; bei Versickerungsanlagen: hydraulischer Nachweis nach DWA-A 138.


Mit dem Antrag sind i.d.R. folgende Unterlagen einzureichen:

  • Amtlicher Lageplan des Grundstücks inklusive der Angaben zu Gebäuden, Leitungen und vorhandenen bzw. geplanten Abwasseranlagen (im Maßstab 1:500),
  • Entwässerungspläne mit Regen- und Schmutzwasserleitungen (im Maßstab 1:100),
  • Längsschnitt bzw. Höhenangaben.

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Bauausführung

Was ist bei der Bauausführung zu beachten?

Beispiel für abgehängte, gut zugängliche Abwasserleitungen

Fehler in Ihrer Grundstücksentwässerung können Rückstau ins Gebäude und Überflutung zur Folge haben und hohe Schäden an Gebäuden und Hausrat anrichten. Das kostet viel Zeit und Geld!
Bei Planung und Bau Ihrer Entwässerung sollten Bauherren daher insbesondere folgende Aspekte beachten:

  • Mindestnennweite der Rohre 100 mm, Anschlussleitung an den öffentlichen Kanal 150 mm, Mindestgefälle 2 %,
  • Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten. Ausnahmen: wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist oder Anschlusszwang an ein bestehendes Netz besteht {6.2.1_1},
  • Sicherung gegen Rückstau {6.2.1_2},
  • Wartungsfreundliche Leitungsführung, d.h. Kontrollschacht, Revisionsöffnungen, keine Leitungen unter der Bodenplatte,
  • Dränagen sind grundsätzlich nicht {6.2.1_3}.

 

Im Hinblick auf die Reinigung der öffentlichen Kanalisation ist auch auf eine richtige Ausführung der Be- und Entlüftung der Abwasserleitungen zu achten, da es bei der Kanalreinigung mit Hochdruck ansonsten zu Ausblasungen der Geruchsverschlüsse kommen kann. Tipps und Hinweise hierzu finden Sie hier: „Hinweise für Eigentümer

Was ist bei der Bauabnahme zu berücksichtigen?

Es liegt im Interesse des Bauherrn, dass die ordnungsgemäße Verlegung der Entwässerungsleitungen nach Fertigstellung überprüft wird, auch mit Blick auf die Gewährleistung durch den ausführenden Betrieb. Nach geltendem Recht (Landeswassergesetz NRW)  und Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) müssen die Dichtheit sowie Zustand und Funktion durch einen anerkannten Sachkundigen festgestellt werden. Die Prüfung sollte i.d.R. im Auftragsumfang der Leitungsverlegung enthalten sein.

 

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Kosten

Was kostet ein Neuanschluss?

Die Kosten für einen Neuanschluss können sich im Allgemeinen zusammensetzen aus:

  • {6.3.1_2}
  • {6.3.1_3}

 

Der Kanalanschlussbeitrag wird von den meisten Kommunen zur Refinanzierung der Investitionsaufwendungen für die Abwasserentsorgungsanlagen erhoben. Die Berechnungsgrundlagen für diesen Beitrag sind in der {6.3.1_1} festgelegt.

 

In Ansatz gebracht werden hier {6.3.1_4}: Grundstücksgröße, Art der Nutzung, Geschosszahl, Art des Anschlusses, z.B. Schmutzwasser oder Vollanschluss incl. Regenwasser.


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